c) Sicherstellung einer rechtzeitigen Ausführung der Aufgaben des Ausschusses, insbesondere der Aufgaben im Zusammenhang mit dem Kohärenzverfahren nach Artikel 63.
Um zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union beizutragen, arbeiten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens untereinander und gegebenenfalls mit der Kommission zusammen.
(2) Der Ausschuss legt die Aufteilung der Aufgaben zwischen dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern in seiner Geschäftsordnung fest.
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Letzte konsolidierte Fassung (inkl. Berichtigung, ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. (2016/679), Berichtigung, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. (2016/679)). EUR-lex