(1) Der Ausschuss erstellt einen Jahresbericht über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung in der Union und gegebenenfalls in Drittländern und internationalen Organisationen. Der Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.
Letzte konsolidierte Fassung (inkl. Berichtigung, ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. (2016/679), Berichtigung, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. (2016/679)). EUR-lex