(1) Wendet eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung an, so dürfen diese Regeln weiter angewandt werden, sofern sie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht werden.
Letzte konsolidierte Fassung (inkl. Berichtigung, ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. (2016/679), Berichtigung, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. (2016/679)). EUR-lex