(134) Jede Aufsichtsbehörde sollte gegebenenfalls an gemeinsamen Maßnahmen von anderen Aufsichtsbehörden teilnehmen.
Die ersuchte Aufsichtsbehörde sollte auf das Ersuchen binnen einer bestimmten Frist antworten müssen.
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Letzte konsolidierte Fassung (inkl. Berichtigung, ABl. L 314 vom 22.11.2016, S. (2016/679), Berichtigung, ABl. L 127 vom 23.5.2018, S. (2016/679)). EUR-lex